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Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern in Höhe eines 57.783,- Euro übersteigenden Betrags festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Besteuerung des Saunaclubs „W. F. “, dessen Inhaber der Kläger ist. Der Betrieb ist 365 Tage im Jahr geöffnet. Der Kläger vermietet Zimmer an selbständig tätige Dienstleisterinnen. Darüber hinaus erzielt er Einnahmen aus dem von den Kunden gezahlten pauschalen Eintrittspreis, aus ggf. von den Kunden direkt an die Damen für etwaige „Sonderwünsche“ zusätzlich gezahltem Entgelt sowie in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auch aus dem Ausschank von alkoholischen Getränken. Ein auf diese Weise erzieltes Entgelt teilt sich der Kläger mit den Prostituierten im Verhältnis 50:50. Weiterhin stellt er den Besuchern Bademäntel, Spinde etc. zur Verfügung. Der Saunaclub „W. F. “ besteht u.a. aus einem Veranstaltungsraum, einem Schwimmbad, einer Sauna, einem Kaminraum, Gästezimmern im Obergeschoß, einem Medienraum (48,96 m2) und einer Terrasse (82,31 m2). Während der Kläger früher Mieter des Grundstücks, auf dem sich der Saunaclub befindet, war, ist er nunmehr dessen Eigentümer.
3Am 5. März 2009 erließ die Beklagte eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art (VStS 2009), in deren § 2 Nr. 1 sie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen u.a. in Saunaclubs der Besteuerung unterwarf. Steuerschuldner war nach § 3 Nr. 1 der Unternehmer der Veranstaltung. Die Besteuerung richtete sich nach § 4 Nr. 1 nach der Größe der Veranstaltungsfläche (alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume); der Steuersatz betrug nach § 4 Nr. 2, Nr. 3 VStS 2009 pro Veranstaltungstag für jede angefangene 10 Quadratmeter 3,- Euro. Diese Satzung wurde nicht umgesetzt, da nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 – eine derartige Steuer bei ihrer erstmaligen oder erneuten Einführung im Land Nordrhein-Westfalen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums nach § 2 Abs. 2 KAG bedurfte und eine derartige Genehmigung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag.
4Nachdem das Innen- sowie das Finanzministerium am 10. Mai 2010 zwei anderen Städten eine Genehmigung entsprechender Satzungen erteilt hatten, erließ die Beklagte am 8. Juli 2010 wiederum eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art (VStS 2010), der sie in ihrem § 15 Rückwirkung auf den 1. Juli 2010 beilegte. Die hier maßgeblichen Regelungen dieser Satzung entsprachen im Wesentlichen denen der Satzung vom 5. März 2009; in § 4 Nr. 1 Satz 2 VStS 2010 normierte die Beklagte, dass sich die Größe des benutzten Raumes nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräume bestimme; entsprechendes gelte nach § 4 Nr. 1 Satz 3 VStS 2010 für Veranstaltungen im Freien.
5Am 17. März 2011 erließ die Beklagte wiederum eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art (VStS 2011), der sie in ihrem § 15 erneut Rückwirkung auf den 1. Juli 2010 beilegte. Diese Satzung entsprach inhaltlich der Vorgängersatzung, der VStS 2010.
6Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen der VStS 2009, VStS 2010 und VStS 2011 wird auf den Inhalt des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
7Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 schätzte die Beklagte, nachdem der Kläger keine Steueranmeldung abgegeben hatte, die Veranstaltungsfläche der „W. F. “ auf 373,40 m2 und setzte dementsprechend Vergnügungssteuern für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2011 i. H. v. insg. 62.586,- Euro (davon Juli 2010 bis Mai 2011: 38.190,- Euro) fest. Die geschätzte Veranstaltungsfläche setzte sich folgendermaßen zusammen: Veranstaltungsraum, Schwimmbad Sauna, Gästezimmer im Obergeschoß, Terrasse.
8Der Kläger hat gegen diesen Bescheid, soweit er Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli 2010 bis Mai 2011 festsetzt, am 24. Juni 2011 Klage erhoben.
9Nachdem der Kläger ihr gegenüber schriftlich nähere Angaben zu den Räumlichkeiten der „W. F. “ gemacht hatte, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 2011, zugestellt am 12. Juli 2011 – nunmehr ausgehend von einer Veranstaltungsfläche von 452,39 m2 an allen Tagen - Vergnügungssteuern für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2011 i. H. v. insg. 75.762,- Euro (davon Juli 2010 bis Juli 2011: 54.648,- Euro) fest. Die Veranstaltungsfläche von 452,39 m2 setzte sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsraum, Schwimmbad, Sauna, Kaminraum, Gästezimmer im Obergeschoß, Medienraum, Terrasse.
10Der Kläger hat diesen Änderungsbescheid, soweit er Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli 2010 bis Juli 2011 festsetzt, am 10. August 2011 in die Klage einbezogen.
11Mit erneutem Änderungsbescheid vom 25. April 2013 setzte die Beklagte – nunmehr ausgehend von einer Veranstaltungsfläche von 403,43 m2 für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2010 sowie 321,12 m2 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 - Vergnügungssteuern für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2011 i. H. v. insg. 58.767,- Euro fest. Die Veranstaltungsfläche von 403,43 m2 setzte sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsraum, Schwimmbad, Sauna, Kaminraum, Gästezimmer im Obergeschoß, Terrasse. Die Veranstaltungsfläche von 321,12 m2 setzte sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsraum, Schwimmbad, Sauna, Kaminraum, Gästezimmer im Obergeschoß. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Medienraum werde generell aus der Berechnung der Veranstaltungsfläche herausgenommen, da er bislang noch nicht benutzt worden sei, wohingegen die Terrasse nur bis Dezember 2010 berücksichtigt werde, da ihre Nutzung ab Januar 2011 bauordnungsrechtlich untersagt worden sei.
12Der Kläger hat diesen Änderungsbescheid am 10. Mai 2013 in die Klage einbezogen.
13Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger schriftsätzlich im Wesentlichen vor:
14Die satzungsrechtliche Grundlage, auf der der streitgegenständliche Bescheid beruhe, sei aus verschiedenen Gründen unwirksam. Es sei Aufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Die VStS 2010 sei daher rechtswidrig, da sie keinerlei Begründung enthalte, warum eine entsprechende Steuer auf Vergnügungen besonderer Art erhoben werde und warum der Steuersatz in der entsprechenden Höhe gewählt worden sei. Die VStS 2011 könne diesen Mangel nicht heilen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Beklagte, eine Stadt mit ca. 38.000 Einwohnern, den Steuersatz etwa einer Großstadt wie Köln mit über 1.000.000 Einwohnern, in der es unzählige bordellartige Betriebe gebe, für ihren Bereich übernommen habe. Die Größe der Veranstaltungsfläche sei kein tauglicher Steuermaßstab, stattdessen sei an die Anzahl der durchschnittlich innerhalb eines Monats tätigen „Damen“ bzw. der geleisteten Arbeitstage anzuknüpfen. Ferner dürften zumindest die Räume, in denen keine sexuellen Aktivitäten stattfänden, bei der Berechnung der Veranstaltungsfläche nicht einbezogen werden, da sie der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen könnten. Der in der Satzung verwendete Begriff der „ähnlichen Nebenräume“ sei zu unbestimmt. Der normierte Steuersatz entfalte – insb. vor dem Hintergrund der klägerseits vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen – erdrosselnde Wirkung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG. Weiterhin liege ein zweifacher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor: Zum einen sei es nicht zu rechtfertigen, dass für Veranstaltungen, die in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen stattfänden, lediglich ein Steuersatz von sechs Euro pro Veranstaltungstag und Prostituierter gelte, während für Veranstaltungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen ein (sich höher auswirkender) Steuersatz von 3 Euro pro angefangene 10 Quadratmeter pro Veranstaltungstag gelte. Zum anderen verletze es Art. 3 Abs. 1 GG, dass sowohl Clubs mit gehobenerem Ambiente als auch Clubs mit geringerwertigem Ambiente dem gleichen Steuersatz unterworfen würden. Ferner stelle sich die satzungsrechtliche Rückwirkung als unzulässig dar. Aus den genannten Gründen liege eine Gesamtnichtigkeit der maßgeblichen Satzung vor.
15Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten aber auch dann rechtswidrig, wenn man trotz der oben aufgezählten Rechtsausführungen die zugrunde liegende Satzung als rechtmäßig ansehen sollte. Er – der Kläger – sei nicht Steuerschuldner, da er lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung an selbständig tätige Dienstleisterinnen vornehme. Das bloße Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle jedoch keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand her. Ferner dürfe die Terrasse – sollte das Gericht entgegen dem klägerischen Vorbringen davon ausgehen, dass auch Flächen, auf denen keine sexuellen Handlungen im engeren Sinne stattfänden, der Berechnung der Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt werden könnten – jedenfalls im Herbst und Winter sowie bei schlechtem Wetter nicht in die Berechnung der Veranstaltungsfläche einbezogen werden, da sich zu diesen Zeiten niemand dort aufhalte. Dasselbe müsse für abgeschlossene, nicht vermietete Räume gelten. In der „W. F. “ seien nämlich nicht sämtliche Zimmer jeden Tag an die Damen vermietet.
16In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger ergänzend aus, dass innerhalb der einzelnen Räume jedenfalls die Fläche hinter der Theke, die nach ihrer Bestimmung nicht von den Kunden betreten werde, nicht der Berechnung der Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt werden dürfe.
17Der Kläger beantragt,
18den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 betreffend die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie macht im Wesentlichen geltend:
22Die satzungsrechtliche Grundlage, auf der der streitgegenständliche Bescheid beruhe, sei wirksam. Es handele sich um einen Fall einer zulässigen Rückwirkung. Ein Satzungsgeber sei befugt, ungültige Bestimmungen bzw. Bestimmungen, an deren Gültigkeit erhebliche Zweifel bestünden, rückwirkend durch gültige Bestimmungen zu ersetzen. Die Satzungsunterworfenen hätten nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen werde, mit der Regelung rechnen müssen, so dass ihr Vertrauen darauf, nicht rückwirkend mit der Steuer belastet zu werden, nicht schutzwürdig sei. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der VStS 2009 am 5. März 2009 – zumindest aber ab der dem Erlass der VStS 2010 zeitlich vorgehenden öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Tagesordnung des Rates - hätten sich die betroffenen Bürger darauf einstellen können, dass eine Steuer auf Vergnügungen besonderer Art erhoben werde. Ferner sei die VStS 2011 ordnungsgemäß entstanden, da die ihr vorausgehende Beschlussvorlage die maßgeblichen Erwägungen erkennen lasse. Als Steuermaßstab sei die Veranstaltungsfläche gewählt worden, die anhand der Bauunterlagen leicht ermittelbar sei. Demgegenüber sei die Anzahl der im Betrieb tätigen Damen bzw. die Höhe der Eintrittsgelder schwer zu kontrollieren. Im Rahmen des gewählten Flächenmaßstabs seien nicht nur die Zimmer der Damen, sondern auch der sog. Anbahnungsbereich der Berechnung zugrunde gelegt worden, da dieser bei einer sinnorientierten Gesamtschau gerade den besonderen Charakter des Etablissements ausmache. Da der Kläger als Veranstalter die Veranstaltungsfläche selbst bestimme, sei die hinreichende Bestimmtheit der Satzung – auch bzgl. des Begriffs der „ähnlichen Nebenräume“ - gewahrt. Es sei ferner nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Höhe der Steuer nach der Größe der jeweiligen Stadt richten solle. Auch sei eine erdrosselnde Wirkung der Steuer i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art zu vereinzelten Schließungen von Betrieben führe, es sei jedoch nicht zu befürchten, dass es aufgrund der Steuer künftig keine bordellartigen Betriebe mehr geben werde. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenso wenig vor. Die maßgebliche Satzung differenziere bei der Besteuerung zwischen personenbezogenen und einrichtungsbezogenen Steuertatbeständen und behandele damit gerade ungleiche Sachverhalte - ihrer Eigenart entsprechend - ungleich. Hingegen sei es gerechtfertigt, unterschiedliche bordellähnliche Betriebe dem gleichen Steuermaßstab und –satz zu unterwerfen, da es sich – trotz vereinzelter Ausstattungsunterschiede – um Einrichtungen handele, die nach dem gleichen Grundprinzip fungierten.
23Auch wende der streitgegenständliche Steuerbescheid die maßgebliche Satzung rechtmäßig an. Der Kläger sei als Unternehmer der Veranstaltung der richtige Steuerschuldner. Maßgebend für diese Bewertung sei, dass seine Mitwirkung – u.a. durch Erhebung eines Eintrittsgeldes, Verkauf von alkoholischen Getränken, Zurverfügungstellen von Spinden und Bademänteln für die Kunden, Verantwortlichkeit für das Ambiente etc. – über die bloße Vermietung von Zimmern an die Damen hinausgehe. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Terrasse im Winter nicht benutzt werde. Irrelevant sei, ob an einzelnen Tagen nicht sämtliche Zimmer an Damen vermietet seien, da die Steuerpflicht allein an die Bestimmung durch den veranstaltenden Kläger anknüpfe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 L 610/11, des Verfahrens 9 K 1981/12 und den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26I. Die zulässige Klage ist in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der streitgegenständliche Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis einschließlich zum 8. Juli 2010 festgesetzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern für den Zeitraum vom 9. Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2011 festgesetzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27A. Die dem streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 zugrunde liegende Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 17. März 2011 (VStS 2011) ist lediglich insoweit mangels Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam, als sie sich Rückwirkung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis einschließlich zum 8. Juli 2010 beimisst. Im Übrigen ist die VStS 2011 – soweit im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich – mit höherrangigem Recht vereinbar.
28a) Soweit der Kläger vorträgt, dass die satzungsrechtliche Rückwirkung auf den 1. Juli 2010 generell unwirksam sei, trifft dies nur teilweise zu. Es handelt sich vorliegend insg. um eine echte Rückwirkung (dazu unter aa)), die bezogen auf den Zeitraum beginnend mit dem 9. Juli 2010 ausnahmsweise zulässig, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis einschließlich zum 8. Juli 2010 hingegen unzulässig ist (dazu unter bb)). Dies führt rechnerisch zu der aus dem Tenor ersichtlichen Besteuerung (dazu unter cc)).
29aa) Vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Normgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Normgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Danach ist eine echte Rückwirkung als nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig; eine Einwirkung des Normgebers auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte Sachverhalte als unechte Rückwirkung hingegen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig.
30Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 19.
31Vorliegend handelt es sich um eine echte Rückwirkung. Mit der Erstreckung der VStS 2011 auf sämtliche Veranstaltungen, die seit dem 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind (§ 15 VStS 2011), wird nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, nämlich die einzelnen jeweils zu einer Besteuerung führenden Veranstaltungstage (§ 4 Nr. 3 VStS 2011), eingegriffen. Nach § 6 VStS 2011 entsteht der Steueranspruch bereits mit Beginn der jeweiligen Veranstaltung.
32bb) Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Rechtsnormen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht.
33Vgl. zu den einzelnen Fallgruppen etwa BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 -, juris, Rn. 51 ff.
34So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Der Normgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung bzw. eine Bestimmung, deren Wirksamkeit ihm zweifelhaft erscheint, rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen. Danach kann eine Heilung unwirksamer bzw. in ihrer Wirksamkeit zweifelhafter kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen.
35Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 19 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 -, juris, Rn. 7.
36Dies gilt gerade auch für kommunale Abgabensatzungen, die teilweise nur an technischen Fehlern leiden, die die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Abgabe im Grundsatz nicht in Frage stellen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 -, juris, Rn. 9.
38Danach ist die (echte) Rückwirkung der VStS 2011 lediglich für den Zeitraum beginnend ab dem 9. Juli 2010 ausnahmsweise zulässig, für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis einschließlich 8. Juli 2010 hingegen unzulässig. Erst durch den Erlass der – mit der hier maßgeblichen VStS 2011 inhaltsgleichen – VStS 2010 am 8. Juli 2010 hat die Beklagte zulässiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine entsprechende Steuer auf Vergnügungen besonderer Art erheben will und damit ab dem darauf folgenden Tag (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW) ein Vertrauen der Steuerpflichtigen darauf, nicht zu einer derartigen Steuer herangezogen zu werden, zerstört. Abzustellen ist insoweit auf den Ratsbeschluss, der die maßgebliche Entscheidung des nach der GO NRW zum Satzungserlass berufenen Organs durch nach ihrer freien Überzeugung handelnde Ratsmitglieder darstellt (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f), 43 Abs. 1 GO NRW), nicht auf eine ggf. zeitlich vorangehende öffentlich bekannt gemachte Tagesordnung der Ratssitzung. Der vor Erlass der VStS 2010 wiederum unternommene Regelungsversuch, der Erlass der VStS 2009 am 5. März 2009, war mangels ministerieller Genehmigung keine geeignete gemeindliche Willensbekundung zur Steuererhebung und konnte daher das Vertrauen auf Steuerfreiheit ohne wirksame Satzung nicht zerstören. Auch durch die Erteilung der Genehmigung durch das Innen- und das Finanzministerium NRW am 10. Mai 2010 allein war das Vertrauen nicht zerstört, da die Genehmigung erst den Weg zur normativen Steuerregelung für die Beklagte frei machte. Von der durch die Genehmigung verliehenen Befugnis hat die Beklagte erst durch Erlass der VStS 2010 am 8. Juli 2010 zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die VStS 2010, die sich nach dem Ausgeführten ebenfalls unzulässiger Weise Rückwirkung auf den 1. Juli 2010 beigemessen hatte, konnte danach mangels Wirksamkeit der anderweitigen Bestimmung in § 15 VStS 2010 erst am 9. Juli 2010, dem Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft treten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW) und mithin erst ab diesem Zeitpunkt ein Vertrauen der Steuerpflichtigen, nicht mit der Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art belastet zu werden, zerstören.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 -, juris, Rn. 4 ff, mit eingehender Begründung.
40cc) Zieht man von den von der Beklagten mit Vergnügungssteuerbescheid vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 insg. geltend gemachten 58.767,- Euro rechnerisch den auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis einschließlich 8. Juli 2010 entfallenden Betrag i. H. v. 984,- Euro (3,- Euro/angefangene 10 Quadratmeter x 8 Veranstaltungstage x 41 angefangene 10 Quadratmeter) ab, so führt dies zu der aus dem Tenor ersichtlichen Besteuerung.
41b) In Bezug auf die sonstigen vom Kläger erhobenen Einwendungen gilt Folgendes:
42aa) Soweit der Kläger geltend macht, dass die VStS 2010 rechtswidrig sei, da sie auf einer Beschlussvorlage beruhe, die keinerlei Begründung der Steuer und der maßgeblichen Steuersätze enthalte, sowie die VStS 2011 diesen Mangel nicht heilen könne, ist dies unzutreffend. Lassen sich den Aufstellungsvorgängen einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art keine ausdrücklichen Erwägungen bzw. Begründungen zur Frage, ob sowie in welcher Höhe eine entsprechende Steuer erhoben werden soll, entnehmen, ist eine entsprechende Satzung nicht bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich nämlich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass vermeintliche Kalkulationsirrtümer oder unzureichende Sachverhaltsermittlungen als Ermessensfehler (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 AO) angesehen werden können. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, entsprechendes Datenmaterial zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. etwa für die Bauleitplanung §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB oder im Rahmen einer Gebührenkalkulation § 6 Abs. 2 KAG) Verpflichtungen zur Sammlung von Abwägungsmaterial und zur Abwägung ergeben, können diese besonderen gesetzlich normierten Anforderungen nicht allgemein auf den Erlass anderer Gemeindesatzungen und speziell der hier in Rede stehenden Steuersatzung übertragen werden. Dem steht gerade entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne durch Satzung zu regelnde Rechtsbereiche besondere Sammlungs- und Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht.
43Vgl. etwa aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren identischen Rubrums OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 14 B 552/12 -, juris, Rn. 10; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 -, juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 13/08 -, juris, Rn. 40.
44bb) Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Beklagte, eine Stadt mit ca. 38.000 Einwohnern, den Steuersatz einer Großstadt wie Köln mit über 1.000.000 Einwohnern, in der es unzählige bordellartige Betriebe gebe, für ihren Bereich übernommen habe, rügt er in der Sache sinngemäß einen entsprechenden Verstoß der Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein derartiger Verstoß liegt jedoch nicht vor. Das erkennende Gericht hält insoweit an der bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
45vgl. VG Münster, Beschluss vom 12. April 2012 – 9 L 610/11 -,
46geäußerten Ansicht fest, dass weder plausibel noch erkennbar ist, warum sich der Steuersatz nach der Größe der Stadt, in der das Etablissement betrieben wird, richten soll und nicht nach der Art der Veranstaltung, die in den jeweiligen Städten gleich ist.
47cc) Soweit der Kläger meint, dass die Größe der Veranstaltungsfläche kein tauglicher Steuermaßstab sei, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Der von der Beklagten satzungsrechtlich verwendete Steuermaßstab, die Größe der Veranstaltungsfläche, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Bei der hier in Rede stehenden Sexsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, mit dem der Aufwand des sich sexuell Vergnügenden besteuert wird. Da eine konkrete Besteuerung des Aufwandes des sich sexuell Vergnügenden praktisch nicht möglich ist,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 14 A 1753/12 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 -, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 -, juris, Rn. 62,
49kann die Steuer pauschal bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben werden. Ein solches Recht zur Pauschalierung hat die Beklagte in Anspruch genommen.
50In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass fehlende (technische) Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabs rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 9 B 78/10 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
52Der Satzungsgeber ist dabei nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich ist.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 14 A 1753/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 -, juris, Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 58.
54Der Flächenmaßstab weist den erforderlichen lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers auf. Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber mit der Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen und mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz steht wiederum in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her.
55BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 -, juris, Rn. 43.
56Die Beklagte war demzufolge nicht gehalten, als Steuermaßstab die Anzahl der durchschnittlich pro Monat tätigen Damen, die Zahl der von diesen geleisteten Arbeitstage, die Anzahl der Kunden oder die Höhe der Eintrittspreise zugrunde zu legen, zumal diese Merkmale – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – in der Praxis mit einem hohen Kontrollaufwand verbunden wären.
57dd) Soweit der Kläger geltend macht, der satzungsrechtliche Begriff der „ähnlichen Nebenräume“ (§ 4 Nr. 1 Satz 2 VStS 2011) sei zu unbestimmt, trifft dies nicht zu. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts des Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 – 11 B 61/99 -, juris, Rn. 10, m. w. N. aus der Rspr. des BVerwG und BVerfG.
59Die Beklagte als Normgeberin hat die wesentlichen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art mit hinreichender Genauigkeit getroffen. Der satzungsrechtliche Begriff der „ähnlichen Nebenräume“ kann im Rahmen der Auslegung hinreichend konkretisiert werden. Unter diesen Begriff fallen Räume, die nicht für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmt sind, d.h. weder der sexuellen Betätigung im engeren Sinne noch der Anbahnung der sexuellen Kontakte dienen. Beispielhaft benennt die Satzung insoweit die Küche sowie die Toiletten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Satzung nicht alle denkbaren Nebenräume aufzählen kann.
60ee) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass jedenfalls die Räume, in denen keine sexuellen Aktivitäten im engeren Sinne stattfinden, der Berechnung der Vergnügungssteuer nicht zugrunde gelegt werden dürften, kann er damit gleichfalls nicht durchdringen. Auch Räume, die – wie hier der Veranstaltungsraum, das Schwimmbad, die Sauna, der Kaminraum etc. – lediglich der Anbahnung der sexuellen Kontakte dienen, können in die maßgebliche Veranstaltungsfläche eingerechnet werden. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören auch diese Räume zur Veranstaltungsfläche. Gerade sie machen den besonderen Charakter eines Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen. Typischerweise kann erwartet werden, dass ein Bordell wegen dieser besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung des Klägers und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die o.g. Flächen zurückführen.
61Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 -, juris, Rn. 75 ff.; vgl. ferner aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren identischen Rubrums OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 14 B 552/12 -, juris, Rn. 13.
62§ 4 Nr. 1 VStS 2011 differenziert in diesem Zusammenhang auch zulässiger Weise – anders, als der Kläger meint – nicht danach, ob innerhalb eines Raumes etwa lediglich der Bereich vor der Theke, nicht aber der Bereich hinter der Theke nach seiner Bestimmung von den Teilnehmern betreten werden soll, sondern danach, ob ein Raum generell für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmt ist. Eine weitergehende Differenzierung durch die Satzung ist nicht geboten; eine solche würde vielmehr zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten im Einzelfall führen.
63Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 -, juris, Rn. 77, das eine entsprechende Differenzierung innerhalb der einzelnen Zimmer ebenfalls ablehnt.
64ff) Eine erdrosselnde Wirkung des in § 4 Nr. 2 VStS 2011 bestimmten Steuersatzes von 3,- Euro für jede angefangenen 10 Quadratmeter pro Veranstaltungstag liegt nicht vor.
65Eine Steuer entfaltet dann erdrosselnde Wirkung bzw. stellt einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn die betroffenen Berufsangehörigen im Satzungsgebiet in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber im Satzungsgebiet zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Zugrunde zu legen sind die Ergebnisse einer kostensparenden marktgerechten Betriebsführung. Die Kosten sind deshalb daraufhin zu untersuchen, ob sie in der Regel erforderlich sind.
66Vgl. etwa aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren identischen Rubrums OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 14 B 552/12 -, juris, Rn. 5; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 -, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12/08 -, juris, Rn. 44 f.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 10 C 5/04 -, juris, Rn. 54.
67Die Darlegungs- und (materielle) Beweislast dafür, dass eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne vorliegt, trägt dabei derjenige, der eine solche Wirkung geltend macht.
68Vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 24. Januar 2013 – 9 K 2028/10 -; VG Münster, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 9 K 935/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 S 2995/11, juris, Rn. 34.
69Das erkennende Gericht konnte nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen, dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne vorliegt.
70Die Entwicklung der Bestandszahlen von Saunaclubs sowie weiteren Etablissements i. S. v. § 2 Nr. 1 VStS 2011, etwa Swingerclubs, im Gebiet der Beklagten ist für die Beurteilung insoweit nicht aussagekräftig, da sich die Zahlen in absoluter Hinsicht als zu gering darstellen (so existiert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa lediglich eine Einrichtung i. S. v. § 2 Nr. 1 VStS 2011, nämlich diejenige des Klägers, im Gebiet der Beklagten).
71Die vom Kläger überreichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen wiederum erlauben es ebenfalls nicht, eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen. So erzielte der Kläger – jeweils vor Abzug der Vergnügungssteuer, jedoch nach Abzug der Umsatzsteuer und aller sonstigen Steuern - im Kalenderjahr 2010 einen Gewinn i. H. v. 28.275,14 Euro, im Kalenderjahr 2011 einen Gewinn i. H. v. 66.261,33 Euro sowie im Kalenderjahr 2012 einen Gewinn i. H. v. 73.440,42 Euro. Zieht man etwa von dem im Kalenderjahr 2011 erzielten Gewinn den im hiesigen Verfahren insoweit streitigen Vergnügungssteuer(teil)betrag i. H. v. 36.135,- Euro sowie von dem im Kalenderjahr 2012 erzielten Gewinn den im Verfahren 9 K 1981/12 streitigen Vergnügungssteuerbetrag i. H. v. 36.234,- Euro ab, so verbleibt ein Gewinn i. H. v. 30.126,33 Euro für das Kalenderjahr 2011 sowie i. H. v. 37.206,42 Euro für das Kalenderjahr 2012. Diese Nettobeträge liegen – teils deutlich - über dem durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn für einen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland.
72Vgl. etwa die Angaben im Internet unter http://de.statista.com/statistik/daten/studie/164047/umfrage/jahresarbeitslohn-in-deutschland-seit-1960/, die das Gericht als allgemein zugängliche Quelle heranzieht.
73Die Tatsache wiederum, dass die Kosten des Klägers teilweise (u.a. Personalkosten, Raumkosten, Werbe-/Reisekosten etc.) erheblichen Schwankungen unterlagen, dürfte dafür sprechen, dass hier noch Raum für eine Senkung ist, um das Betriebsergebnis zu steigern, und es sich insoweit nicht um eine kostensparende marktgerechte Betriebsführung im o.g. Sinne handeln dürfte.
74gg) Soweit der Kläger ausführt, die maßgebliche Satzung verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen ein Steuersatz i. H. v. 3,- Euro pro angefangene 10 Quadratmeter je Veranstaltungstag gilt, wohingegen für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb dieser Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede Prostituierte lediglich 6,- Euro pro Veranstaltungstag erhoben werden, geht dies fehl. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die in § 2 Nr. 1 und 2 VStS 2011 normierten Steuertatbestände stellen Wesentlich ungleiche Sachverhalte in diesem Sinne dar, die die Beklagte als Satzungsgeberin zulässiger Weise ungleich behandelt. § 2 Nr. 1 VStS 2011 begründet, da er nur die Gelegenheitseinräumung in bestimmten Einrichtungen erfasst, einen einrichtungsbezogenen Steuertatbestand, § 2 Nr. 2 VStS 2011, da die einzelne Prostituierte besteuert wird, die außerhalb der in § 2 Nr. 1 VStS 2011 genannten Einrichtungen sexuelle Handlungen gegen Entgelt anbietet, einen einrichtungslosgelösten personenbezogenen Steuertatbestand zur Besteuerung des Aufwands für sexuelle Vergnügungen. § 2 Nr. 1 VStS 2011 erfasst das Steuergut, soweit das sexuelle Vergnügen in einer dafür bestimmten Einrichtung stattfindet; § 2 Nr. 2 VStS 2011 das Steuergut, soweit das sexuelle Vergnügen auf einem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beruht und es außerhalb der in § 2 Nr. 1 VStS 2011 genannten Einrichtungen stattfindet. Die lediglich beispielhaft aufgezählten Räumlichkeiten in § 2 Nr. 2 VStS 2011 zeichnen sich sämtlich dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart her zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. Ferner ist das Angebot sexueller Vergnügungen im Rahmen der in § 2 Nr. 1 VStS 2011 genannten Einrichtungen in der Regel mit einem völlig anderen Ambiente – und vom Besucher zu erbringenden Aufwand – verbunden als die Wahrnehmung sexueller Handlungen in Etablissements der in § 2 Nr. 2 VStS 2011 genannten Art.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 -, juris, Rn. 26 ff; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 -, juris, Rn. 14 ff.; vgl. ferner aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren identischen Rubrums VG Münster, Beschluss vom 12. April 2012 – 9 L 610/11.
76hh) Soweit der Kläger meint, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Einrichtungen i. S. v. § 2 Nr. 1 VStS 2011 unabhängig davon, ob sie ein „gehobenes“ oder „minderwertiges“ Ambiente aufweisen, mit dem gleichen Steuersatz belegt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass derartige Etablissements ggf. auch bei gleich großer Veranstaltungsfläche eine unterschiedliche Qualität der Ausstattung aufweisen können, die zu einer unterschiedlichen Höhe etwa der jeweiligen Eintritts- sowie Getränkepreise und damit zu einem unterschiedlich hohen Aufwand der Steuerträger, der sich vergnügenden Kunden, führen kann. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber jedoch sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuermaßstabs und des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt.
77Vgl. statt vieler etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 55, m. w. N. aus der st. Rspr. des BVerfG.
78Die Regelung in § 4 VStS 2011 wahrt die Grenzen des der Beklagten als Satzungsgeberin zustehenden Entscheidungsspielraums. Eine Differenzierung nach der Qualität des jeweiligen Ambientes würde neue Abgrenzungsprobleme aufwerfen, die die Praktikabilität einer derartigen Regelung zumindest erheblich beeinträchtigen würde.
79Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 -, juris, Rn. 66.
80Die Ungleichheit ist hier letztlich eine Folge der Entscheidung der Beklagten, als Steuermaßstab an die Veranstaltungsfläche und nicht etwa an andere Kriterien anzuknüpfen. Diese Entscheidung ist, wie oben bereits ausgeführt, rechtmäßig.
81c) Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der VStS 2011 sind – soweit entscheidungserheblich – weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
82B. Der auf dieser satzungsrechtlichen Grundlage erlassene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 ist, soweit er Vergnügungssteuern für den Zeitraum vom 9. Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2011 festsetzt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
83Im Einzelnen gilt in Bezug auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen Folgendes:
84a) Soweit der Kläger ausführt, er sei nicht Steuerschuldner, da er lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung an selbständig tätige Dienstleisterinnen betreibe, was keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand herstelle, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Der Kläger ist Steuerschuldner i. S. v. § 3 Nr. 1 und 2 VStS 2011. Nach § 3 Nr. 1 VStS 2011 ist Steuerschuldner der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Gemäß § 3 Nr. 2 VStS 2011 gilt als Unternehmer der Veranstaltung auch der Mieter bzw. Eigentümer/Erbbauberechtigte der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Der Kläger, der früher Mieter des maßgeblichen Grundstückes J. .---- , 0000 H. war und nunmehr dessen Eigentümer ist, vermietet nicht lediglich Zimmer an selbständig tätige Dienstleisterinnen, sondern verkauft im hier maßgeblichen Zeitraum im Rahmen der Veranstaltung auch (alkoholische) Getränke und ist zusätzlich über das von den Kunden gezahlte Eintrittsgeld sowie über das Entgelt für etwaige „Sonderwünsche“ an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt, § 3 Nr. 2 VStS 2011. Demgegenüber spielt es für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger Steuerschuldner ist, keine Rolle, dass die bei ihm tätigen Prostituierten selbständig tätig sind; wie der Kläger seine privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet, ist nicht maßgeblich.
85Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 -, juris, Rn. 71.
86b) Soweit der Kläger vorträgt, dass jedenfalls Zimmer, die an den jeweiligen Tagen nicht an die Prostituierten vermietet bzw. abgeschlossen seien, nicht in die Berechnung der Veranstaltungsfläche einbezogen werden dürften, kann er damit gleichfalls nicht durchdringen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob § 4 Nr. 1 Satz 2 VStS 2011, wonach sich die Größe des benutzten Raumes nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer „bestimmten“ Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräume richtet, dergestalt zu verstehen ist, dass nicht genutzte bzw. abgeschlossene Zimmer, sofern dieser Umstand vom Kläger vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats, in dem die Zimmer nicht genutzt werden, angezeigt wird (§ 10 Nr. 2 Satz 3 VStS 2011), der Berechnung der Veranstaltungsfläche nicht zugrunde zu legen sind.
87Vgl. aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums VG Münster, Beschluss vom 12. April 2012 – 9 L 610/11 -.
88Der Kläger hat nämlich entsprechende Anzeigen, die nach § 10 Nr. 6 VStS 2011 als Steuererklärungen i. S. d. §§ 149 ff. AO aufzufassen sind, nicht abgegeben.
89c) Soweit der Kläger geltend macht, die Terrasse dürfe jedenfalls im Herbst und Winter sowie bei schlechtem Wetter nicht in die Berechnung der Veranstaltungsfläche einbezogen werden, bezieht sich dieser Vortrag nunmehr lediglich auf das Kalenderjahr 2010, da die Beklagte die Terrasse im Änderungsbescheid vom 25. April 2013 nur noch für 2010 der Berechnung der Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt hat. Insoweit ist der Kläger allerdings wieder darauf zu verweisen, dass er entsprechende Anzeigen nach § 10 Nr. 2 Satz 3 VStS 2011 unterlassen hat.
90II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.