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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3144/12

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8 K
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3144/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:1015.8K3144.12.00
 
Tenor:

Die Klage des Klägers zu 1. wird abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. ¼ und die Beklagte ¾. Der Kläger zu 1. trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 4. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seiner außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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