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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 295/13

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 295/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0418.8K295.13.00
 
Normen:
AufenthG § 12 Abs. 2 Satz 2; RL 2004/83/EG Art. 32, 28; RL 2011/95/EU Art. 33, 29; Europäische Menschenrechtskonvention, UN-Antifolterkonvention; Europäische Fürsorgeabkommen
Leitsätze:
Für subsidiär Schutzberechtigte besteht mit Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG keine den Art. 26 und 23 GFK vergleichbare Beschränkung für Wohnsitzauflagen. Art. 26 und 23 GFK einerseits und Art. 32 und 28 Richtlinie 2004/83/EG (Art. 33 und 29 Richtlinie 2011/95/EU) andererseits sind in ihrem Regelungsgehalt nicht im Wesentlich gleich. Dass Art. 23 GFK in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stärkere Rechte für Flüchtlinge begründet als Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, begründet keinen Verstoß der Qualifikationsrichtlinie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Wohnsitzauflage für einen Ausländer, dem in seinem Herkunftsstaat die Gefahr der Folter droht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder die UN-Antifolterkonvention ermessenswidrig.
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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