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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2538/12

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2538/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:1024.8K2538.12.00
 
Schlagworte:
Abschiebekosten, Charterflugkosten, Notarzt, Dolmetscher, Foto, Porto
Normen:
§ 66 Abs 1 AufenthG; § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenhG
 
Tenor:

Der Leistungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten in Höhe von mehr als 986,53 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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