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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1684/13

Datum:
26.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 1684/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0826.8K1684.13.00
 
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis Regelvoraussetzung Ausnahme Absehen
Normen:
AufenthG § 28 Abs 2 S 1; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 27 Abs 3 S 2
Leitsätze:

Wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG kann die Einwendung zu einem Ausweisungsgrund, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, nicht im Rahmen eines Regel-/Ausnahmesystems (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder einer Absehensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. wird abgelehnt

 
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