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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2569/11

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2569/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0926.6K2569.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2524/13
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Klage tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage trägt der Widerkläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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