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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1698/12

Datum:
09.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1698/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0709.6K1698.12.00
 
Tenor:

Die Auflage 1 in der dem Kläger am 26. März 2012 zum Aktenzeichen 5060100.106/6 erteilten Betriebserlaubnis wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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