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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2522/12

Datum:
29.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2522/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0829.5K2522.12.00
 
Schlagworte:
Hausverwaltung gewerblicher Mieter Leiharbeiter Geldleistungsbescheid Kooperationsvereinbarung
Normen:
WFNG § 26 WFNG § 29 WFNG § 19 WFNG § 17
Leitsätze:

1. Eine Hausverwaltung ist Verfügungsberechtigte i. S. d. § 29 Nr. 8 WFNG.

2. Die Besetzung öffentlichen Wohnraums ohne Wohnberechtigungsschein stellt einen Verstoß dar, der zur Erhebung von Geldleistungen berechtigt.

3. Das Risiko der Umgehung einer zwangsweisen Räumung durch weitergehende - unberechtigte - Untervermietung sozialer Wohnungen trägt der Verfügungsberechtigte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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