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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1511/12

Datum:
05.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1511/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0705.4K1511.12.00
 
Schlagworte:
Rücknahme der Ernennung Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Bestandskraft der Prüfungsentscheidung
Normen:
§ 39 BeamtStG; § 18 LBG NRW; § 12 Abs. 1 BeamtStG
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Leitsätze:

Es stellt keine Täuschung durch Unterlassen dar, wenn der Bewerber bei seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht darauf hingewiesen hat, dass er vor der Absolvierung seines Vorbereitungsdienstes einschließlich erfolgreicher Zweiter Staatsprüfung und des Erwerbes der Lehramtsbefähigung in einem anderen Bundesland (hier: Baden-Würtemberg) bereits die Zweite Staatsprüfung in einem dritten Bundesland (hier: Niedersachsen) endgültig nicht bestanden hat.

 
Tenor:

auf Grund der mündlichen Verhandlung

vom 24. Juni 2013

für Recht erkannt:

Die Verbotsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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