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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1228/12

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1228/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:1217.4K1228.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums N.       vom 18. 1. 2012 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. 8. 2011 für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2011 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

 
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