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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 355/12

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 355/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0116.3K355.12.00
 
Tenor:

Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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