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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2908/12

Datum:
24.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2908/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0624.3K2908.12.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 9 B 50.14 (9 C 27.14)
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht, Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 00.00.2012, betreffend das Grundstück X.      , Flur 0, Flurstücke 001 und 002, wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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