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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2029/12

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2029/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0911.3K2029.12.00
 
Schlagworte:
- Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft - Terminsverlegung
Normen:
IHKG § 3; ZPO § 227
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leist

 
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