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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2262/10.A

Datum:
11.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2262/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0311.2K2262.10A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers mit Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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