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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1015/13

Datum:
15.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1015/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0815.2K1015.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1015/13
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2282/13
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung N.       , Flur 18, Flurstück 457 aufstehenden Käfiganbaus an dem dortigen Tierhaus zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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