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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3312/12

Datum:
13.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3312/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0913.1K3312.12.00
 
Schlagworte:
Hundebestandsaufnahme, Steuergeheimnis, Informationsanspruch, unverhältnismäßiger Aufwand
Normen:
IFG NRW §4 Abs. 1; IFG NRW §4 Abs.2; IFG NRW §10 Abs. 1; AO §30
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. 11. 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in ihren Räumen Einsicht in die Originalerfassungsbögen zur Hundebestandsaufnahme zu gewähren sowie eine Kopie der vom privaten Dienstleister übergebenen Auswertungsliste auszuhändigen, in der Informationen zu Name, Straße und Hausnummer nicht mehr enthalten sind, sowie Einsicht in die Auswertungsliste zu gewähren, die Einsicht sowohl in Originalerfassungsbögen als auch in die Auswertungsliste jeweils unter Verdeckung der Spalte(n), in denen sich personenbezogene Daten (Name, Straße, Hausnummer) des Befragten befinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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