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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1350/11

Datum:
01.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1350/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0301.1K1350.11.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde C3.      vom 14. März 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflage Ziffer II. 1 betrifft.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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