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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1296/13

Datum:
12.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1296/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0712.1K1296.13.00
 
Schlagworte:
Rücksichtnahmegebot; Gesamtschule; Schulentwicklungsplanung
Normen:
§ 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW;; § 80 Abs. 6 SchulG NRW;; § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW
Leitsätze:

Die Planung eines Schulträgers muss auch berücksichtigen, wie sie die Einrichtung einer eigenen Schule konkret auf den Bestand anderer konkurrierender Schulen der Nachbargemeinden auswirkt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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