Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 13 K 1160/12.O

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1160/12.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0219.13K1160.12O.00
 
Leitsätze:

1. Die bloße Teilnahme an der "Rechten Szene" zuzuordnender Veranstaltungen begründet nicht zwingend Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten. 2. Bei der Umlegung des beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebotes sind auch die Grundrechte des Beamten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen und abzuwägen. 3. Eine Disziplinarmaßnahme ist nicht mehr zu verhängen, wenn die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt ist. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Dienstherr gegenüber Medien Auskünfte über das laufende Disziplinarverfahren erteilt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank