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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 442/12

Datum:
23.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 442/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1123.9L442.12.00
 
Schlagworte:
Zulassung zum Studium, Betriebswirtschaftslehre, Masterstudiengang, WWU Münster, WS 2012/2013, Fachhochschulreife
Leitsätze:

Bestimmt die Zugangs- und Zulassungsordnung einer Universität für einen Masterstudiengang mit Bewerberüberhang als Auswahlkriterium unter den grundsätzlich zugangsbefugten Bewerbern/Bewerberinnen u.a. die "Bepunktung" der Note im Zeugnis der Allgemeinen oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur bzw. entsprechende Hochschulzugangsberechtigung), so muss die Ordnung derart normiert sein, dass sie auf alle Bewerberinnen, die die Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudium erfüllen, auch anwendbar ist, sie mithin eine ordnungsentsprechende "Bepunktung" in jedem Einzelfall entsprechend den eingereichten Bewerbungsunterlagen ermöglicht. (Hier verneint für eine Ordnung, die Inhaber einer Fachhochschulzugangsberchtigung, die nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule ein universitäres Masterstudium aufnehmen wollen, nicht erfasst). Die Berücksichtigung von vor dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworbenen schulischen Bildungsnachweisen und von "Motivationsschreiben" bei der ranggesteuerten Auswahl von Bewerbungen um einen Masterstudienplatz bleibt in ihrer Sachgerechtigkeit zweifelhaft.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Wintersemester 2012/2013 zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Schwerpunkt: Marketing) vorläufig zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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