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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1117/09

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1117/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0321.9K1117.09.00
 
Schlagworte:
Krankenhausfinanzierung, Zuschlag, besondere Aufgaben, Brustzentrum, NRW, Festsetzungsbescheid
Normen:
§ 5 Abs. 3 KHEntgG
Leitsätze:

- Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für Brustzentren.

- Die in einem Feststellungsbescheid enthaltene Maßgabe an das Brustzentrum, sich durch eine von der Planungsbehörde bestimmte Stelle hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards überprüfen zu lassen (hier: Zertifizierung nach ÄKZert NRW), beinhaltet für dieses keine krankenhausfinanzierungsrechtlich beachtliche Auferlegung "besonderer Aufgaben für die stationäre Behandlung von Patienten".

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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