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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 256/12

Datum:
28.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 256/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0628.8L256.12.00
 
Leitsätze:

Im nordrhein-westfälischen Landesrecht besteht keine ausdrückliche Vorschrift des - dem Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO oder des § 86 Abs. 7 Sätze 2 und 3 SGB VIII vergleichbaren - Inhalts, dass eine Ausländerbehörde für die Abschiebung einer Ausländerin deshalb zuständig ist, weil die Ausländerin einer Stadt/Gemeinde im Bezirk dieser Behörde asylverfahrensrechtlich zugewiesen ist oder ihren Wohnsitz oder auch nur ihren Aufenthalt aus anderen Gründen in diesem Bezirk z u n e h m e n h a t.

Für das Aufenthaltsrecht besteht keine vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Begriffsbestimmung des Wohnsitzes.

Die Verletzung der Pflicht zur Wohnsitznahme (allein) führt nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für eine Abschiebung.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin am 3. Juli 2012 abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zu ½.

Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.

 
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