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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 94/12.A

Datum:
28.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 94/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0628.8K94.12A.00
 
Leitsätze:

§ 60 Abs. 5 AufenthG erstreckt sich nicht das 1. Zusatzprotokolls zur EMRK

NORMEN==AufenthG § 60 Abs 5

EMRK Protokoll Nr 1 Art 2 S 1

 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage wegen einer Asylanerkennung zurückgenommen haben, wird das Klageverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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