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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2632/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2632/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0614.8K2632.10.00
 
Schlagworte:
Verpflichtungserklärung Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung
Normen:
AufenthG § 68 AufenthG § 4 Abs 1 S 2 AsylVfG § 63 EGRL 2003/9/EG Art 13 Abs 4 EGRL 2003/9/EG Art 13 Abs 3
Leitsätze:

Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten steht einer Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auch für die Dauer eines (hier: erfolglosen) Asylverfahrens nicht entgegen.

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG) ist kein Aufenthaltstitel im Sinne der Verpflichtungserklärung nach dem amtlichen Vordruck (Formular Bundesdruckerei Artikel-Nr. 10150).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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