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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2570/10

Datum:
14.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2570/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1214.8K2570.10.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 2010 wird aufgehoben; im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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