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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1863/10

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1863/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0223.8K1863.10.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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