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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2010/10

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2010/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1207.7K2010.10.00
 
Tenor:

Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 5. August 2010 (Kassenzeichen 72.01182.9, 72.01181.1 und 72.01183.7) werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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