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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1066/11

Datum:
04.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1066/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0604.7K1066.11.00
 
Schlagworte:
Kleinkläranlage Sanierung Abwasserbeseitigungspflicht Übertragung Widerruf abflusslose Grube
Normen:
LWG § 53 Abs. 4 VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Der Widerruf der nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Abwasser nun zunächst in einer abflusslosen Grube gesammelt und abgefahren wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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