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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1966/11

Datum:
05.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1966/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0905.6K1966.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. März 2011 und 10. August 2011 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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