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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 812/12

Datum:
19.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 812/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1219.5L812.12.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Bemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Kosten der stationären Pflege in dem Altenheim Friedrichsburg in Münster beim Antragsteller auf 80 v.H. zu erhöhen, bis über die Klage im Verfahren 5 K 2898/12 rechtskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.302,85 Euro festgesetzt.

 
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