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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 623/10

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 623/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1105.4K623.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2576/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N.       vom 1. 12. 2009 und des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt Köln vom 23. 2. 2010 verpflichtet, dem Kläger 3.493,93 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

 
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