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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2140/09

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2140/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0112.4K2140.09.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des (heutigen) Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 24. November 2008 und 16. Juli 2009 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle "der Leiterin/des Leiters der Direktion Zentrale Aufgaben beim Polizeipräsidium N. " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land zu je 1/2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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