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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 740/11

Datum:
13.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 740/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1113.2K740.11.00
 
Schlagworte:
Unterschutzstellung, Baudenkmal, Garten, Nachkriegsarchitektur, funktionelle Einheit
Normen:
DSchG §3 Abs.1 S.1; DSchG §2 Abs.1 S.1; DSchG §2 Abs.2
Leitsätze:

1. Ein Gebäude darf als Beispiel individueller Nachkriegsarchitektur, dem ähnlich modern gestaltete Einfamilienhäuser in späterer Zeit folgte, als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden.

2. Zwar kann auch eine funktionelle Einheit von Gebäude und Garten ein Denkmalwert zukommen, doch fehlt es daran, wenn der Garten nicht wie ursprünglich geplant realisiert und in weiten Teilen abgeändert wurde.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Garten des Grundstücks S.----------weg      in die Denkmalliste eingetragen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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