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Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1767/12.O

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Disziplinarkammer Bund
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1767/12.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0822.20K1767.12O.00
 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19. März 2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass gegen den Kläger eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

 
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