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Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1180/12.BDG

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Disziplinarkammer Bund
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1180/12.BDG
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:1116.20K1180.12BDG.00
 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung des Leiters der Niederlassung Brief I. vom 6. Dezember 2011 - Az. 0000 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Leiters der Service Niederlassung I1. S. E. vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR verhängt wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Von dem jeweiligen Kostenschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

 
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