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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 56/10

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 56/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0210.1K56.10.00
 
Schlagworte:
verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, materielle Beweislast, Schadenersatz wegen Beschädigung von Entwässerungsrohren
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB, § 278 Satz 1 BGB
Leitsätze:

Das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen entsprechend anwendbar sind. Aus ihm folgt die Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu vermeiden. Wird diese Pflicht verletzt, hat der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten und entsteht dadurch zurechenbar ein Schaden, kann in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz verlangt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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