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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1805/11

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1805/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0309.1K1805.11.00
 
Schlagworte:
Höhe der Zuwendungen an eine Fraktion im Gemeinderat, Verteilung der Zuwendungen an Fraktionen im Gemeinderat
Normen:
§ 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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