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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1597/11

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1597/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0309.1K1597.11.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 wird in-soweit, als dieser unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Er-gänzung von Nebenbestimmungen steht, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Be-trags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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