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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1217/11

Datum:
23.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1217/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0123.1K1217.11.00
 
Schlagworte:
Feuerwehr, Kostenersatz, Vorhaltekosten, Berechnung, Kostentarif, Nichtigkeit, Satzung
Normen:
FSHG § 41 Abs. 3
Leitsätze:

1. Legt eine Gemeinde der in einer Satzung geregelten Kostenberechnung eines Feuerwehreinsatzes eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde, führt diese nicht nur zur Nichtigkeit des pauschalierten Stundensatzes, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Feuerwehrkostensatzung. 2. Für die Berechnung der Kosten nach dem FSHG sind weder der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff noch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anwendbar. 3. Zur Berechnung des pauschalierten Stundensatzes gehören die Kosten der konkret durchgeführten Maßnahme sowie die Vorhaltekosten, nicht aber Aufwendungen, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom

3. Mai 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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