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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1146/11

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1146/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2012:0309.1K1146.11.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Vorbehalt des Widerrufs und ein Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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