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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 417/11

Datum:
03.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 417/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:1103.9L417.11.00
 
Leitsätze:

Regelt eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, dass bei der Auswahl der Bewerberinnen oder Bewerber für einen Masterstudiengang auch mit der Bewerbung vorzulegende Nachweise über "sonstige einschlägige Qualifikationen" und der Inhalt eines "Motivationsschreibens" mit einem innerhalb einer Punktespanne liegenden Punktwert zu bewerten sind, der rangrelevant in die abschließende Auswahlentscheidung eingeht, ist hierzu allein die nach der Ordnung zuständige Auswahlkommission berufen. Die Möglichkeit einer Delegation der Bewertungen auf andere Hochschulbedienstete besteht auch dann nicht, wenn die Zahl der Bewerbungen über 1000 liegt. Zu den Rechtsfolgen einer nicht von der Kommission selbst durchgeführten Bewertung der "sonstigen Qualifikation" und des "Motivationsschreibens".

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Winterse-mester 2011/2012 zum Masterstudiengang der Betriebs-wirtschaftslehre als Studienanfängerin vorläufig zuzulas-sen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses an ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und dabei die Erfüllung der Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.

2. Die aus der Anordnung nach Nr. 1 dieses Beschlusses bei ihrer Inanspruchnahme folgende vorläufige Zulassung und Einschreibung der Antragstellerin endet nach Erfüllung bzw. nach Eintritt folgender Maßgaben:

a) Die zuständige Auswahlkommission der Wirt-schaftswissenschaftlichen Fakultät führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemesters 2011/2012, die einen ordnungsgemä-ßen Zulassungsantrag gestellt und die Zugangsvoraussetzungen der „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster vom 20. April 2011“ (ZZO) erfüllt haben, eine Bewertung der fristgerecht vorgelegten Bewerbungsunterlagen nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch.

b) Die Auswahlkommission erstellt auf der Grundlage der Bewertung nach Buchstabe a) eine Rangliste ge-mäß § 6 Abs. 1 ZZO für alle am Auswahlverfahren be-teiligten Bewerberinnen und Bewerber und teilt der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens den von ihr erreichten Rangplatz mit und

c) bescheidet die Antragstellerin rechtsmittelfähig ge-mäß § 6 Abs. 3 ZZO, wenn der auf sie entfallende Rangplatz in der Rangliste nach Buchstabe b) schlechter als Rang 471 ist.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,000 Euro festgesetzt.

 
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