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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 919/08

Datum:
17.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 919/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0517.6K919.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in Den Haag in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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