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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2004/09.A

Datum:
19.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2004/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0419.6K2004.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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