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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1885/10

Datum:
27.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1885/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0427.3K1885.10.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt hat.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die anteilige Jagdabgabe für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012 zu erstatten. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger durch Bescheid eine Erstattung von 60 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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