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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 508/10

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 508/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0506.1K508.10.00
 
Normen:
§ 113 Abs. 3 GO NRW, § 113 Abs. 2 GO NRW, Art. 78 LVerf NRW, Art. 28 Abs. 2 GG
Leitsätze:

1. Die Beschränkung der Entsendung des Bürgermeisters in die Aufsichtsräte und Gesellschafterversammlung der Gesellschaften, an denen die Klägerin unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, auf ein bloßes beratendes Teilnahme-recht ohne volle Stimmrechtsausübung ist unabhängig davon, ob das Gesell-schaftsrecht eine solche Reduzierung des Mitgliedschaftsrechts zulässt, mit § 113 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht vereinbar. 2. Die Bestellung eines Ratsmit-glieds als Vertreters des Bürgermeisters oder eines von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Gemeinde in einem Aufsichtsrat oder der Gesellschafterver-sammlung eines wirtschaftlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 113 Abs. 3 Satz 3 GO NRW bzw. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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