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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2716/10

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2716/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0506.1K2716.10.00
 
Schlagworte:
Kündigung, Zweckverband, Freiverband, Ausscheiden
Normen:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GkG
Leitsätze:

Ein Mitglied eines Zweckverbandes kann auch ohne Mehrheitsbeschluss der Verbandsversammlung die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung kündigen, wenn dies in der Verbandssatzung so geregelt ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ihre Mitgliedschaft in dem beklagten Zweckverband mit Schreiben vom 10. Oktober 2009 und 2. November 2009 zum 31. Dezember 2011 wirksam beendet hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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