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Verwaltungsgericht Münster, 13 K 1309/10.O

Datum:
10.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1309/10.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:1110.13K1309.10O.00
 
Leitsätze:

Disziplinarrecht der Landesbeamten

Für die Einhaltung einer vom Gericht nach § 62 Abs. 2 LDG NRW gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist im Fall des Erlasses einer Disziplinarverfügung nicht der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, sondern der Zeitpunkt der Zust

 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums S.              vom    00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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