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Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen in X. -G. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Nachtbetrieb der Windenergieanlage 3 zugelassen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Nachtbetrieb zweier Windenergieanlagen.
3Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks H. 26 in X1. , das mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut ist. Das Grundstück liegt in der Nähe des durch den Bebauungsplan Nr. 9.05 der Stadt X1. festgesetzten Windpark H. im Stadtteil G. .
4Unter dem 23. März 1999 erteilte die Stadt X1. Herrn Alfons L. eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs DeWind 48/70 mit einer Nennleistung von 600 kW in dem Windpark H. . Der Standort der Anlage liegt ca. 300 m südlich des Anwesens des Klägers. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen am Wohnhaus des Klägers einen Wert von 45 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallgutachten der Firma T. vom 29. Dezember 1998 eingereicht worden. Dieses Schallgutachten setzt für die Windenergieanlage einen Schallleistungspegel von 101 dB(A) sowie einen Zuschlag für die Tonhaltigkeit von 3 dB(A) an. Das Gutachten wurde nicht durch eine Grünstempelung in die Baugenehmigung einbezogen.
5Unter dem 14. Februar 2001 erteilte die Stadt X1. Herrn Alfons L. eine weitere Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs DeWind 48/70 mit einer Nennleistung von 600 kW in dem Windpark H. . Diese Anlage ist in einer Entfernung von knapp 450 m zum Wohnhaus des Klägers errichtet worden. In dem im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Schallgutachten der Firma T. vom 17. Oktober 2000 wurde sowohl für die bestehende Windenergieanlage als auch für die neu geplante Anlage ein Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) ohne Zuschlag für eine Tonhaltigkeit berücksichtigt. Das Gutachten wurde nicht durch eine Grünstempelung in die Baugenehmigung einbezogen. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die von der Windenergieanlage verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit der bereits betriebenen Windenergieanlage am Wohnhaus des Klägers einen Wert von 45 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen.
6Unter dem 28. September 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-70 E4 mit einer Nennleistung von 2000 kW, einer Nabenhöhe von 98 m sowie einem Rotordurchmesser von 71 m in dem Windpark G. -H. . Danach soll die Windenergieanlage 3 etwa 400 m östlich des Wohnhaus des Klägers errichtet werden. Der Standort der Windenergieanlage 4 liegt mehr als 800 m südöstlich des Wohnhaus des Klägers. Der Nachtbetrieb der Anlagen 2 und 4 ist nach der Genehmigung nur mit verringerter Leistung zulässig. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Schallprognose der Firma J. GmbH vom 11. Oktober 2005 eingereicht. Danach ist am Wohnhaus des Klägers durch den Betrieb der sieben Windenergieanlagen ohne Berücksichtigung der Vorbelastung nachts mit einem Immissionspegel von 42,2 dB(A) zu rechnen. Als Vorbelastung werden in dem Gutachten die beiden bestehenden Windenergieanlagen des Typs DeWind mit einem Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) berücksichtigt. Als Gesamtbelastung ergibt sich nach dem Gutachten am Wohnhaus des Klägers ein Geräuschpegel von 45,5 dB(A).
7Unter dem 15. Februar 2010 legte der Kläger, dem der Genehmigungsbescheid seinerzeit nicht bekanntgegeben worden war, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 28. September 2007 hinsichtlich des Nachtbetriebs der Anlagen 3 und 4 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 als unbegründet zurückwies.
8Am 12. Juli 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Nachtbetrieb der Windenergieanlagen 3 und 4 wendet. Zur Begründung trägt er vor: Der zum Teil eingeschränkte Nachtbetrieb der Windenergieanlagen 3 und 4 sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der unzureichend berücksichtigten Vorbelastung durch die älteren Windenergieanlagen des Typs DeWind unzureichend. Durch die hinzukommenden Anlagen könne ein Gesamtpegel entstehen, der den Richtwert von 45 dB(A) überschreite und dann für die neu genehmigten Anlagen nur einen eingeschränkten Betrieb zulasse. Für die hier relevanten älteren Windanlagen des Typs DeWind gebe es derzeit keine nach heute gültiger FGW-Richtlinie konformen Vermessung. Es müsse mindestens - dem Hinweis im Vermerk der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen (Blatt 1091) folgend - von einem Schallleistungspegel von 103 dB(A) zuzüglich einer Tonhaltigkeit von 3 dB(A) ausgegangen werden. Die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unterstelle stets ein Worst-Case-Szenario zugunsten des betroffenen Nachbarn, wenn eine andere Sachaufklärung oder drei Messberichte oder ähnliches nicht vorlägen. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) in der damaligen Genehmigung auch heute noch Gültigkeit beanspruche. Zum einen hätten zum damaligen Zeitpunkt andere FGW-Richtlinien bestanden. Selbst wenn aber der Wert von 99,8 dB(A) als oberer Schallleistungspegel maßgeblich wäre, so sei dies insoweit irrelevant, als dieser aufgrund damaliger FGW-Richtlinien nunmehr in den heute gültigen FGW-Wert umzurechnen wäre. Die FGW-Richtlinien seien seit der Genehmigung der DeWind-Anlagen mindestens drei Mal geändert worden. Insbesondere die Veränderung, die Anlagen statt bei 8 m/s nur noch bei 10 m/s zu vermessen, habe bei vielen Anlagen dramatisch höhere Schallleistungspegel begründet. Hinzu kämen weitere Verschärfungen aufgrund der Erfahrungen mit der anderen Schallausbreitung bei hohen Windlagen in Verbindung mit geänderten Prognoseausbreitungsberechnungen. Des weiteren beklage der Kläger seit längerer Zeit die Tonhaltigkeit der Anlagen. Deshalb sei ein Tonhaltigkeitszuschlag zu berücksichtigen. Ein Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) für die alten Anlagen sei nicht zur Bedingung oder Auflage der damaligen Genehmigungen gemacht worden. Hinsichtlich der damals eingeholten Schallgutachten fehle eine Grünstempelung. In der Immissionsprognose für die zuerst errichtete Anlage sei ein Schallleitungspegel von 101 dB(A) zuzüglich einer Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Bei der nachfolgend errichteten Anlage sei dann ein Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) unterstellt worden. Ein Sicherheitsausschlag für eine Tonhaltigkeit sei nicht berücksichtigt worden. Da die Prognosen nicht grüngestempelt worden seien, hätten sie für die Ausnutzung des Richtwertes von 45 dB(A) keine einschränkende Wirkung hinsichtlich eines niedrigeren Prognosewertes. Bei der Prognose der Lärmimmissionen der neu hinzukommenden Windenergieanlagen hätte nicht ein nicht belastbarer niedriger Wert von 41 bis 42 dB(A) für die schon seit zehn Jahren in Betrieb befindlichen Anlagen des Typs DeWind zugrundegelegt werden dürfen, sondern mindestens ein Wert von 45 dB(A).
9Der Kläger beantragt,
10den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen in X. -G. in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2. Juni 2010 für den Nachtbetrieb der Windenergieanlagen Nr. 3 und 4 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte trägt vor: Der Vortrag des Klägers, die Windenergieanlagen der Beigeladenen seien wegen einer fehlerhaften Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die Windenergieanlagen vom Typ DeWind unzulässig, sei nicht zutreffend. Eine messtechnische Ermittlung der Vorbelastung sei nur dann erforderlich, wenn die Höhe der Vorbelastung unbekannt sei und nur durch Messung ermittelt werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Vorbelastung bekannt, da in den Genehmigungsunterlagen für die DeWind-Anlagen ein Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) sowie die Tatsache, dass die Windenergieanlagen frei von Tonhaltigkeit seien, dargelegt sei und somit rechtswirksam begrenzt sei. Eventuell auftretende Defekte an einer Windenergieanlage berührten nicht die Lärmimmissionsprognose für die technisch einwandfreie Windenergieanlage. Derartige Defekte seien Aufgabe der Anlagenüberwachung und stellten die Korrektheit der Genehmigung der betroffenen Anlagen nicht in Frage. Weiche ein Betreiber einer Vorbelastungswindenergieanlage von seiner Genehmigung ab, so sei dies ihm selbst zuzurechnen. Es sei nicht gerechtfertigt, dies einem anderen Betreiber anzulasten. Die Vorbelastung der beiden DeWind-Anlagen seien mit dem genehmigten Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) zugrundegelegt worden. Eine veränderte Messung führe nicht zu einer Veränderung oder gar Ungültigkeit des rechtlich zahlenmäßig fixierten maximalen Schallleistungspegels. Sollten die Anlagen des Typs DeWind tatsächlich nicht genehmigungskonform betrieben werden, müsste der Kläger gegen den Betreiber dieser Anlagen vorgehen. Die Schallgutachten für die Vorbelastungsanlagen seien zwar nicht ausdrücklich als Bestandteil der damaligen Genehmigung durch eine Grünstempelung gekennzeichnet. Nach Auskunft des Bauamtes der Stadt X1. sei es allerdings nicht üblich, fachlich nicht dem Baurecht zuzurechnende Sachverständigengutachten grün zu stempeln, da deren fachliche Überprüfung durch das Personal des Bauamtes nicht gewährleistet werden könne. Eine Prüfung dieser Unterlagen sei durch das Staatliche Umweltamt Münster erfolgt. Da das Staatliche Umweltamt jeweils Nebenbestimmungen nach jeweiliger Prüfung der vorgelegten Schallprognose formuliert habe, die in die Baugenehmigung eingegangen seien, spreche einiges dafür, dass auch die nicht gestempelten, im Zuge der Genehmigung aber vorgelegten und geprüften Gutachten zu den Bauvorlagen gehörten, die vom Bauamt zu Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden seien. In jedem Fall seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass sich der Betrieb der Windenergieanlagen auf Basis der im Schallgutachten zugrundegelegten Ausgangswerte, insbesondere des maximalen Schallleistungspegels vollziehen solle.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor: Um zu einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der bestehenden Schallvorbelastung zu gelangen, seien ausschließlich die von einem rechtmäßigen Betrieb hervorgerufenen Immissionen vorhandener Anlagen in den Blick zu nehmen. Hier komme es deshalb allein auf diejenigen Schallbelastungen an, die bei einem rechtmäßigen und genehmigungskonformen Betrieb der Vorbelatungswindenergieanlagen des Typs DeWind entstünden. Die Firma T. habe in der Schallimmissionsprognose vom 17. Oktober 2000 für die beiden Windenergieanlagen des Typs DeWind einen Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) angesetzt. Der Betreiber Herr L. habe insoweit konkludent auf die Ausnutzung der im Jahr 1999 erteilten Baugenehmigung für die erste Anlage verzichtet, als der Schallleistungspegel dieser Anlage einen Wert von 99,5 dB(A) übersteige. In der Schallimmissionsprognose der Firma J. GmbH vom 11. Oktober 2010 für die sieben neuen Windenergieanlagen sei für die zwei bereits existierenden Windenergieanlagen des Typs DeWind ein Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) angesetzt worden. Dabei habe man sich auf eine Vermessung des RWTÜV vom 8. Februar 2000 bezogen. Die Schallprognose des Planungsbüros T. vom 17. Oktober 2000 sei Gegenstand der Baugenehmigung vom 14. Februar 2001 geworden, so dass die beiden genehmigten Windenergieanlagen des Typs DeWind einen maximalen Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) aufweisen dürften. Zwar enthalte die Schallprognose als solche keinen Grünstempel der Baugenehmigungsbehörde. Dies sei jedoch unschädlich, denn die betreffende Genehmigungsakte enthalte sämtliche Antragsunterlagen, die damit allesamt Genehmigungsgegenstand geworden seien. Hinzu komme, dass das Deckblatt des Bauantrages den Stempel des Staatlichen Umweltamtes Münster enthalte, wonach diese Anlagen zur Stellungnahme vom 14. November 2000 gehörten. Damit sei auch die Schallprognose als Teil der Antragsunterlagen Gegenstand der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes gewesen, welche letztlich als Nebenbestimmung 7 bis 9 Eingang in die Baugenehmigung gefunden habe. Im Übrigen würde sich an der Bewertung auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die Schallprognose nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 14. Februar 2001 geworden sei. So könne hinsichtlich der Frage der für die Genehmigung der zwei streitgegenständlichen Windenergieanlagen anzusetzenden Schallvorbelastung jeweils nur der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlagen entscheidend sein. Dieser ergebe sich aber gerade aus der Schallvermessung des RWTÜV vom 19. Januar 2000 und sehe bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s einen Schallleistungspegel von 99,0 dB(A) vor, der damit sogar noch etwas geringer ausfalle als der in der Schallprognose für die neuen Anlagen angesetzte Schallleistungspegel. Ein lauterer Betrieb der Windenergieanlage wäre damit nicht mehr bestimmungsgemäß.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Beklagen vom 28. September 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen in X1. -G. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Genehmigung den Nachtbetrieb der Windenergieanlage 3 zulässt. Dagegen wird der Kläger durch den Nachbetreib der Windenergieanlage 4 nicht in seinen Rechten verletzt.
20I. Der Nachbetreib der Windenergieanlage 3 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Durch den Nachbetrieb der Windenergieanlage 3 werden für den Kläger schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen.
22Für die Beurteilung der Frage, ob Lärmimmissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen, schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm einschlägig. Da das Wohnhaus der Klägers im Außenbereich liegt, gilt insoweit für den Nachtbetrieb der nach der TA Lärm für Mischgebiete festgesetzte Grenzwert von 45 dB(A). Dieser Richtwert wird durch den Betrieb der durch die streitgegenständliche Genehmigung zugelassenen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers überschritten.
23Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm darf die Gesamtbelastung durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, am Immissionsort den nach Nr. 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschreiten. Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der bestehenden Vorbelastung durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, und der Zusatzbelastung durch die neu hinzutretenden Anlagen (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm). In die Ermittlung der Gesamtbelastung sind als Vorbelastung die Auswirkungen des rechtmäßigen Betriebes der bestehenden Anlagen einzustellen,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 8 B 797/09 -.
25Diesen Anforderungen wird die im Genehmigungsverfahren eingereichte Schallimmissionsprognose der Firma J. GmbH vom 11. Oktober 2005 nicht gerecht. Die Vorbelastung durch die beiden bestehenden Anlagen des Typs DeWind ist nicht in der richtigen Höhe in die Prognose eingestellt worden.
26Die Firma J. GmbH ist in ihrer Schallimmissionsprognose von einem Schallleistungspegel der beiden vorhandenen Windenergieanlagen von jeweils 99,8 dB(A) ausgegangen und hat auf dieser Grundlage am Wohnhaus des Klägers eine Vorbelastung von 43,9 dB(A) ermittelt. Die beiden Vorbelastungsanlagen sind aber nicht auf einen Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) begrenzt. Ein derartiger Schallleistungspegel ist in den für die beiden Anlagen erteilten Baugenehmigungen der Stadt X1. vom 23. März 1999 sowie vom 14. Februar 2001 nicht festgelegt worden. Die Genehmigungen enthalten keine Festschreibung eines Schallleistungspegels, sondern lediglich die Auflage, die Anlagen so zu betreiben, dass am Wohnhaus des Klägers ein Lärmwert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird. Auch durch Auslegung der Baugenehmigungen lässt sich eine Begrenzung auf einen Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) nicht feststellen.
27Der Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich aus dem Bauschein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152.
29In den Baugenehmigungsverfahren für die beiden Vorbelastungsanlagen sind zwar Schallimmissionsprognosen der Firma T. vom 29. Dezember 1998 sowie vom 17. Oktober 2000 eingereicht worden. Diese Prognosen sind aber nicht durch eine Grünstempelung Bestandteil der Baugenehmigung geworden und können deshalb bei der Auslegung des Regelungsgehalts der Baugenehmigungen auch nicht berücksichtigt werden. Folglich ist auch der in den Prognosen verwendete Schallleistungspegel der Anlagen nicht zum verbindlichen Inhalt der Baugenehmigung geworden. Im Übrigen ist in dem Schallgutachten der Firma T. vom 29. Dezember 1998, welches im Genehmigungsverfahren für die zuerst errichtete Vorbelastungsanlage eingereicht worden ist, ein Schallleistungspegel von 101 dB(A) sowie einen Zuschlag für die Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Eine Begrenzung auf einen Schallleistungspegel von 99,8 dB(A) ließe sich daraus - unabhängig von der fehlenden Grünstempelung - ohnehin nicht ableiten.
30Die Beigeladene kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, hinsichtlich der Schallvorbelastung könne nur der bestimmungsgemäße Betrieb der beiden Vorbelastungsanlagen entscheidend sein, der sich aus der Schallvermessung des RWTÜV vom 19. Januar 2000 ergebe, bei der bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s ein Schallleistungspegel von 99,0 dB(A) ermittelt worden sei. Die Baugenehmigungen enthalten weder eine Begrenzung auf diesen Schallleistungspegel noch eine Bezugnahme auf Schallvermessung des RWTÜV vom 19. Januar 2000.
31Eine Begrenzung auf einen bestimmten Schallleistungspegel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Staatliche Umweltamt Münster nach Prüfung der Schallimmissionsprognosen Nebenbestimmungen formuliert hat, die in die Baugenehmigung eingegangen sind. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen enthalten weder einen Bezug auf die Schallimmissionsprognosen noch auf einen bestimmten Schallleistungspegel.
32Sind somit die Vorbelastungsanlagen nicht durch einen bestimmten Schallleistungspegel begrenzt, ergibt sich eine Obergrenze für die von den Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen lediglich aus den Auflagen in den Baugenehmigungen, wonach durch den Betrieb beider Anlagen am Wohnhaus des Klägers ein Gesamtlärmpegel von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden darf. Dieser Wert von 45 dB(A) ist als Vorbelastung im Genehmigungsverfahren für die neu zu errichtenden Anlagen zu berücksichtigen.
33Zwar entspricht die in den damaligen Genehmigungen gemachte Vorgabe der Einhaltung der geltenden Richtwerte nicht den heute gültigen Anforderungen, die seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2002 an eine Genehmigung für den Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich der Lärmimmissionen gestellt werden,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 Nr. 182.
35Danach ist in der Genehmigung der der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegte Schallleistungspegel der Anlage festzuschreiben. Damit soll den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die bei der nachträglichen messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bestehen. Eine Genehmigung, in der kein Schallleistungspegel festgeschrieben ist, sondern die lediglich die Auflage enthält, genau bezeichnete Richtwerte einzuhalten, erfüllt zwar nicht die Vorgaben der Rechtsprechung; sie ist aber gleichwohl wirksam. Auch die Auflage, an bestimmten Immissionspunkten die geltenden Richtwerte einzuhalten, ist trotz der messtechnischen Probleme bei der Überwachung verbindlich.
36Berücksichtigt man somit, dass die Vorbelastungsanlagen am Wohnhaus des Klägers einen Lärmpegel von 45 dB(A) nachts verursachen dürfen, führt die Zusatzbelastung durch die mit der streitgegenständlichen Genehmigung zugelassen sieben weiteren Windenergieanlagen zu einer Überschreitung des Nachimmissionsrichtwertes am Wohnhaus des Klägers.
37In ihrer Schallimmissionsprognose hat die Firma J. GmbH als Vorbelastung durch die beiden bestehenden Anlagen des Typs DeWind aufgrund des fehlerhaft berücksichtigten Schalleistungspegels von jeweils 99,8 dB(A) einen Lärmpegel am Wohnhaus des Klägers vom 43,9 dB(A) ermittelt. Als Gesamtbelastung unter Einbeziehung der durch die sieben neuen Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen ist bereits ein Wert von 45,5 dB(A) ausgewiesen. Setzt man als Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers anstelle von 43,9 dB(A) den richtigen Wert von 45,0 dB(A), erhöht sich die Gesamtbelastung auf einen Lärmpegel von deutlich über 46 dB(A).
38Der Nachtbetrieb der neu hinzutretenden sieben Windenergieanlagen kann auch nicht auf der Grundlage der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Schallprognose der Firma J. GmbH führt die Zusatzbelastung durch die sieben neu genehmigten Anlagen am Wohnhaus des Klägers zu einem Lärmpegel von 42,2 dB(A), wodurch der Immissionsrichtwert um deutlich weniger als 6 dB(A) unterschritten wird. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentation des Klägers kann die Zusatzbelastung nicht für jede einzelne Windenergieanlage isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob alle genehmigten Anlagen in ihrer Gesamtheit das Irrelevanzkriterium erfüllen. Das ist hier nicht der Fall.
39Die Zulässigkeit des Nachtbetriebs der Windenergieanlage ergibt sich auch nicht aus Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm. Danach soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Gesamtbelastung deutlich über 46 dB(A) und damit um mehr als 1 dB (A) über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45,0 dB(A) liegt.
40II. Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sich der Kläger gegen den Nachtbetrieb der Windenergieanlage 4 wendet. Ohne den Nachtbetrieb der Anlage 3 wird der Kläger durch den Betrieb der übrigen Windenergieanlagen (einschließlich der Anlage 4) nicht in seinen Rechten verletzt. Die Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers wird in erster Linie von der Windenergieanlage 3 verursacht. Bleibt die Anlage 3 nachts abgeschaltet, führen die andern Anlagen am Wohnhaus des Klägers zu einer Zusatzbelastung, die deutlich unter 39 dB(A) und damit über dem Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm (mindestens 6 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes am maßgeblichen Immissionsort) liegt. Folglich kann der Nachtbetrieb der übrigen Anlagen auf der Grundlage dieser Vorschrift zugelassen werden.
41Das Gericht hat davon abgesehen, dem Beigeladenen den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren, um zu der Frage einer möglichen Irrelevanz des Immissionsbeitrages der streitgegenständlichen Windenergieanlagen ergänzend Stellung nehmen zu können. Wie dem Beigeladenen schon vor mündlichen Verhandlung bekannt war, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits die Frage der Vorbelastung durch die bestehenden Windenergieanlagen des Typs DeWind sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Zulässigkeit der durch die neuen Anlagen verursachten Zusatzbelastung von besonderer Bedeutung. Nach Durchführung einer ersten mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2011 sind die Baugenehmigungsakten für die beiden Vorbelastungsanlagen beigezogen und den Beteiligten zur Akteneinsicht übersandt worden. Alle Beteiligten - auch die Beigeladene - haben schriftsätzlich zur Frage der Vorbelastung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage sind diese Fragen ausführlich erörtert worden. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Einer weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme bedarf es nicht.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.