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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1405/10

Datum:
30.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1405/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2011:0930.10K1405.10.00
 
Tenor:

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2007 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen in X. -G. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Nachtbetrieb der Windenergieanlage 3 zugelassen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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