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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 512/10

Datum:
17.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 512/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:1117.9L512.10.00
 
Leitsätze:

Zum Zugangs- und Zulassungsverfahren der Hochschulen in kapazitätsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen nach Nordrhein-Westfälischem Recht.

- § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW ermächtigt die Hochschulen auf der ersten Stufe der Zugangsprüfung zum Auswahlverfahren für einen konsekutiven Masterstudiengang ausschließlich dazu, bei dem Erfordernis eines „qualifizierten“ ersten berufsbildenden Abschlusses auf die in diesem Studienabschluss (zumeist: Bachelorabschluss) nachgewiesene Befähigung abzustellen.

- Auf der anschließenden Stufe der Auswahlentscheidung unter den zugangsberechtigten Bewerbern (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH) muss der Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher, d.h. ein sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 HZG NRW, entspr. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Staatsvertrag vom 5. Juni 2008).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Winterse-mester 2010/2011 zum Studium im Studiengang Be-triebswirtschaftslehre (Master of Science, Schwerpunkt: Marketing) vorläufig zuzu¬lassen, wenn er seine Einschrei¬bung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zu¬stellung dieses Beschlusses an seinen Prozessbevoll¬mächtigten beantragt und die Ein-schreibungsvorausset¬zungen im übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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