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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 65/09

Datum:
23.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 65/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0623.9K65.09.00
 
Leitsätze:

1. Zum Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses in NRW kann bei Vorhandensein der personellen und sächlichen Voraussetzungen die Durchführung „großer rekonstruktiver Gefäßeingriffe“ (DRGs F08Z u.a.) gehören, wenn dem Krankenhaus nach dem maßgeblichen behördlichen Feststellungsbescheid ohne weitere Differenzierungen nach Teilgebieten (insb. ohne Bestimmungen zum Teilgebiet der „Gefäßchirurgie“) die Abdeckung des Gebiets „Chirurgie“ zugewiesen ist.

2. Die entsprechenden DRGs sind in diesen Fällen bei der Vergütungsvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten – für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutrei¬benden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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